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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Energie-Tisch Altenberg
e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Altenberg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung erneuerbarer
Energien aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse, Geothermie sowie Wasserstoff
im Osterzgebirge. Er ist eine Initiative der Lokalen Agenda 21 der
Bergstadt Altenberg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung
öffent-licher Veranstaltungen und die Teilnahme an Regionalmessen,
die Auswertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie
den Erfahrungsaustausch inner-halb der wissenschaftlich-technischen
Fachwelt. Durch Beratungen, Veröffentli-chungen und die Durchführung
von Informationsveranstaltungen (Vorträge, Semina-re, Symposien)
sollen die Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energiequellen
möglichst einer breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht
werden. Durch die Entwick-lung, Durchführung und Förderung
von Projekten sollen diese Möglichkeiten unter-sucht und im
praktischen Betrieb demonstriert werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen
des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlich einzureichenden Annahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung - die keiner Begründung
bedarf - kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen
Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden
3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden,
die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Zweck erworben
haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig ist,
3. bei juristischen Personen bei Liquidation, Auflösung oder
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
4. durch Streichung von der Mitgliederliste,
5. durch Ausschluß aus dem Verein, wenn das Verhalten des
Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
worüber der Vorstand entscheidet. Vor dem Ausschluß ist
das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich gegenüber
dem Mitglied zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
Die Festsetzung der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Es kann auch eine Beitragsordnung erlassen werden. Der Beitrag kann
für unterschiedliche Mitgliedergruppen in unterschiedlicher
Höhe festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung des Vorstandes
Mitgliedsbeiträge ausschließlich im Wege des Lastschriftverkehrs
zu entrichten, die dazu erforderlichen Daten bereitzustellen und
eine schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen.
3. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit einer fälligen
Beitragszahlung in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige
Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist
das Mitglied gemäß § 3, Art. 4 am 1. April des folgenden
Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere
Organe gebildet werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied
vor Beendigung seiner Amtszeit aus, ist der Restvorstand befugt,
bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den
Vorstand gemäß § 7, Artikel 1 zu ergänzen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden
des Vorstands oder einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
5. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen werden. Er ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Voranschlag
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Beschlussfassungen zum Ausschluß von Mitgliedern
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal
des Jahres statt. 3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden
Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung. Sie wird mit einer Frist
von zwei Wochen unter der letzen dem Verein bekannten Mitgliedsanschrift
oder Emailadresse einberufen.
5. Punkte, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können
mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder
zur Beschlussfassung zugelassen werden.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Sofern ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche
Abstimmung.
11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste
zulassen.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
Wahlvorgänge ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu
unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06. Dezember
2002 beschlossen.
Nachfolgend die Unterschriften von 10 Gründungsmitgliedern:
Altenberg, den 06.12.2002
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