S A T Z U N G Energie-Tisch Altenberg e.V. Download

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Energie-Tisch Altenberg e.V.„
2. Er hat seinen Sitz in Altenberg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse, Geothermie sowie Wasserstoff im Osterzgebirge. Er ist eine Initiative der Lokalen Agenda 21 der Bergstadt Altenberg.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung öffent-licher Veranstaltungen und die Teilnahme an Regionalmessen, die Auswertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie den Erfahrungsaustausch inner-halb der wissenschaftlich-technischen Fachwelt. Durch Beratungen, Veröffentli-chungen und die Durchführung von Informationsveranstaltungen (Vorträge, Semina-re, Symposien) sollen die Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energiequellen möglichst einer breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht werden. Durch die Entwick-lung, Durchführung und Förderung von Projekten sollen diese Möglichkeiten unter-sucht und im praktischen Betrieb demonstriert werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlich einzureichenden Annahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung - die keiner Begründung bedarf - kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden
3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Zweck erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist,

3. bei juristischen Personen bei Liquidation, Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

4. durch Streichung von der Mitgliederliste,

5. durch Ausschluß aus dem Verein, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, worüber der Vorstand entscheidet. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich gegenüber dem Mitglied zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Es kann auch eine Beitragsordnung erlassen werden. Der Beitrag kann für unterschiedliche Mitgliedergruppen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung des Vorstandes Mitgliedsbeiträge ausschließlich im Wege des Lastschriftverkehrs zu entrichten, die dazu erforderlichen Daten bereitzustellen und eine schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen.
3. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit einer fälligen Beitragszahlung in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied gemäß § 3, Art. 4 am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 7, Artikel 1 zu ergänzen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
5. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Voranschlag
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Beschlussfassungen zum Ausschluß von Mitgliedern
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. 3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen unter der letzen dem Verein bekannten Mitgliedsanschrift oder Emailadresse einberufen.
5. Punkte, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Wahlvorgänge ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.

§ 9 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06. Dezember 2002 beschlossen.

Nachfolgend die Unterschriften von 10 Gründungsmitgliedern:


Altenberg, den 06.12.2002

Erstellt am 04.01.04
Regiosolar | Top 50 Solar | Regionen Aktiv |Disclaimer| Seitenanfang |
| Energietisch Altenberg | c/o Dietrich Papsch | Tel. 035052/ 2 95 14 | Fax 035052/ 2 95 13 | Mail | (c) copyright 21.07.09 Andreas Warschau
Platz des Bergmanns 2, 01773 Altenberg